Artikel 6 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 6

In Anbetracht der Bedeutung, die einem zeitgerechten Rechtsschutz für die Ergebnisse der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit beigemessen wird, setzen die beiden Vertragspartner fest, daß die österreichischen und sowjetischen Organisationen bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit selbständig, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, entscheiden, ob die Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken oder anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im eigenen Land und - im Einvernehmen - in dritten Ländern erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032748

alte Dokumentnummer

N2198215075A

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