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Artikel 6 Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1989

Artikel 6

Gebührenbefreiungen

(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird.

(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens- und Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen für Wohnungen, deren Nutzflächen im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 je Wohneinheit 150 m2 nicht überschreiten, erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreien.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR12012749

alte Dokumentnummer

N1198910257H

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