Artikel 6
Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des hilfeersuchenden Staates beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb von Grenzübergangsstellen, ist dieses bei erster Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.
(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.
(3) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit die Ausrüstung nicht verbraucht oder zerstört wird, ist sie wieder auszuführen. Wird Ausrüstung als Hilfsgut zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörde des hilfeersuchenden Staates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 finden auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und psychotrope Substanzen dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Substanzen werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.
(5) Bei Gegenseitigkeit werden die Vertragsparteien die Ausrüstung im hilfeersuchenden Staat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und diese sowie Hilfsgüter frei von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht oder zurückgelassen wurden.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015058
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