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Artikel 6 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 6

Erledigung von Ersuchen

  1. 1. Die ersuchte Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das Ersuchen zu erledigen und leitet dazu erforderlichenfalls verwaltungsbehördliche und gerichtliche Schritte ein. Die ersuchte Behörde verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.
  2. 2. Auf Ersuchen der Zollbehörde einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollbehörde der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, alle erforderlichen Ermittlungen einschließlich der Befragung von Experten und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.
  3. 3. Mit Zustimmung der ersuchten Behörde und unter den von dieser festgelegten Bedingungen dürfen besonders ermächtigte Beamte der ersuchenden Behörde im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sein, wenn deren Beamte Ermittlungen durchführen, die für die ersuchende Verwaltung von Bedeutung sind, und daran teilnehmen. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie können jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang erhalten zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten, die für die Ermittlung von Bedeutung sind, so wie die Beamten der ersuchten Behörde.
  4. 4. Die für die Ermittlungen von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zollzuwiderhandlung erteilen.
  5. 5. Die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität nachzuweisen, und haften für alle Straftaten die sie begehen.
  6. 6. Auf Ersuchen ist die ersuchende Behörde über Zeitpunkt und Ort der Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können.

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