Artikel 6
Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe
(1) Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 der Istanbul Konvention eingerichtet.
(2) Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen.
(3) Allfällige Dienstreisekosten trägt jede Vertragspartei für ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.
(4) Ziele der Steuerungsgruppe sind insbesondere:
- 1. Gewährleistung eines bundesweiten Fachaustauschs zum Thema Schutzunterkünfte,
- 2. bundesweite qualitative und quantitative Weiterentwicklung des Angebots an Schutzunterkünften und der nachhaltigen Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern in diesen Schutzunterkünften.
(5) Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
- 1. Erhebung und Darstellung bestehender Qualitätsstandards sowie des Bedarfs an Schutzunterkünften,
- 2. Evaluierung der Fortschritte und Zielerreichung dieser Vereinbarung,
- 3. Erarbeitung von länderübergreifenden Leitlinien in Form von Empfehlungen betreffend das Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept in Schutzunterkünften sowie
- 4. Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Z 1 bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.
(6) Stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind:
- 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Abs. 1 und
- 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der fachlich zuständigen Landesverwaltung je Land.
(7) Die Leitung der Steuerungsgruppe kann in Abstimmung mit den Ländern bei Bedarf Expertinnen und Experten aus relevanten Fachbereichen den Sitzungen hinzuziehen.
Schlagworte
Sicherheitskonzept, Schutzkonzept, Beratungskonzept
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Gesetzesnummer
20012401
Dokumentnummer
NOR40257066
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