ARTIKEL 6 Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

  1. a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
  2. b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
  3. c) der Erträge;
  4. d) der Rückzahlung von Darlehen;
  5. e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  6. f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
  7. g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Spotmarkt vorherrschenden Wechselkurs vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der Wechselkurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder Dollar der Vereinigten Staaten, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089599

alte Dokumentnummer

N5199762479J

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