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Artikel 6 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 6

Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, unerwünschten Staatsangehörigen einer anderen Vertragschließenden Partei die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu untersagen.

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