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Artikel 6 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1957

Artikel 6

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10009238

Dokumentnummer

NOR12118202

alte Dokumentnummer

N7195733843L

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