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Artikel 6 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 6

Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.

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