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Artikel 6 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL VI

Artikel 6

Direktor und Personal

  1. 1. (a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für eine bestimmte Zeitdauer einen Direktor und kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen. Der Direktor ist das oberste Vollzugsorgan der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Bei der Finanzverwaltung der Organisation verfährt er gemäß den Bestimmungen des diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokolls. Er legt dem Rat einen Jahresbericht vor und nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Rates teil.
  1. (b) Der Rat kann die Ernennung des Direktors nach Inkrafttreten des Abkommens oder nach späterem Freiwerden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Falle ernennt der Rat an Stelle des Direktors eine Person deren Befugnisse und Obliegenheiten er bestimmt.

2. Dem Direktor steht das vom Rat für erforderlich gehaltene und bewilligte wissenschaftliche, technische Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.

3. Das Personal wird vom Rat auf Empfehlung des Direktors eingestellt und entlassen. Einstellungen und Entlassungen durch den Rat erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Rat dem Direktor Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse übertragen. Beginn und Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse erfolgen gemäß der vom Rat mit der gleichen Mehrheit anzunehmenden Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Wissenschaftler, die vom Rat zu Forschungsarbeiten im Laboratorium eingeladen werden, unterstehen dem Direktor und unterliegen allen vom Rat gebilligten allgemeinen Vorschriften.

4. Die Verantwortlichkeiten des Direktors und des Personals in bezug auf die Organisation haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen Direktor und Personal von keiner Regierung und von keiner Behörde außerhalb der Organisation Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Direktors und des Personals zu beachten und dürfen nicht versuchen, die Genannten bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.

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