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Artikel 6 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.

(2) Nach dem 30. Juni 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 46/2013, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

20009564

Dokumentnummer

NOR40182111

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