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Artikel 6 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 6

Rechtssicherheit

Die Republik Ungarn wird weitere Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen Regime auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch unterstützen. Andere Rechte ungarischer Staatsbürger bleiben hievon unberührt.

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