Artikel 6
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben, seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmig in einer Vollsitzung des Gerichtshofs gefaßtem Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.
Der Kanzler des Gerichtshofs bringt den Regierungen der EFTA-Staaten eine solche Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080323
alte Dokumentnummer
N5199319612L
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