Artikel 6
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung abzuschaffen, sofern Anhang VII nichts anderes bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078145
alte Dokumentnummer
N5199212619A
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