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Artikel 6 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang III nichts anderes festgelegt.

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