Für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vgl. Art. 21, BGBl. III Nr. 58/1998.
Artikel 6
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt auf der Scheitelstrecke sowie auf anliegenden Rastplätzen nördlich und bis zu einer Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke von Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen, steht dem nicht entgegen. Das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
(2) Das Absetzen und die Aufnahme von Personen im Durchgangsverkehr ist gestattet. Das Auf- und Abladen von Waren im Durchgangsverkehr – ausgenommen Reisebedarf während des vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 – ist unzulässig.
(3) Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059083
alte Dokumentnummer
N4196734565L
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