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Artikel 6 Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 6

Datenschutz beim elektronischen Fahrzeug- und Halterdatenaustausch

(1) Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.

(2) Der übermittelte Datensatz ist nach Maßgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.

(3) Die Suchanfragen müssen gemäß Art. 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.

Schlagworte

Fahrzeugdatenaustausch

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009914

Dokumentnummer

NOR40194187

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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