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Artikel 6 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Bodenschutz“ (P6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Kapitel II

Spezifische Maßnahmen

Artikel 6

Gebietsausweisungen

Die Vertragsparteien achten darauf, dass bei der Ausweisung von Schutzgebieten auch schützenswerte Böden einbezogen werden. Insbesondere sind Boden- und Felsbildungen von besonders charakteristischer Eigenart oder von besonderer Bedeutung für die Dokumentation der Erdgeschichte zu erhalten.

Schlagworte

Bodenbildung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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