Artikel 6
(1) Artikel 6.Die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 finden auch auf nicht physische Personen entsprechende Anwendung. Bei solchen Personen wird als Wohnsitz der Sitz oder in Ermangelung eines solchen der Ort der Leitung angenommen.
(2) Die Einbeziehung der Realitätenerträge, der Hypothekarzinsen und der im Abzugswege besteuerten Kapitalserträge in die Erwerbssteuer nicht physischer Personen (Körperschaftssteuer, Gesellschaftssteuer) wird dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041502
alte Dokumentnummer
N3192538418J
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