Artikel 6 BFG 2028

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Artikel 6

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2028 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2027 Rücklagen gebildet wurden, wenn
  1. a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2028 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
  2. b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  1. 3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 4. bei der Voranschlagsstelle 01.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Vorarbeiten zur Sanierung und Umbauarbeiten am Gebäude der Präsidentschaftskanzlei in Höhe von bis zu 0,750 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 5. bei der Voranschlagsstelle 02.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 6. bei der Voranschlagsstelle 04.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Verwaltungsgerichtshofs auf elektronische Aktenführung Justiz 3.0 in Höhe von bis zu 0,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. 7. bei den Voranschlagsstellen 10.01.01 und 10.01.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich Religionsgemeinschaften in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. 8. bei der Voranschlagsstelle 10.01.05 für Auszahlungen in Zusammenhang mit dem Register- und Systemverbund Digital Austria Data Exchange (dadeX) als zentrale Datenmanagement-Infrastruktur Österreichs in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. 9. bei der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Deutschkursen des Österreichischen Integrationsfonds in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. 10. bei den Voranschlagsstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Kandidatur Österreichs für einen nicht-ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Periode 2027-2028 in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. 11. bei den Voranschlagstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit einem österreichischen OSZE-Vorsitz in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, sofern die Ermächtigung gemäß Artikel VI Ziffer 11 Bundesfinanzgesetz 2027, BGBl. I Nr. XX/2026, nicht in Anspruch genommen wurde und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. 12. bei den Voranschlagsstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Abhaltung der Internationalen Wiederaufbaukonferenz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  11. 13. bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bzw. Unterbringung im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges in Höhe von bis zu insgesamt 30 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  12. 14. bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten und Instandhaltungsmaßnahmen im Straf- und Maßnahmenvollzug in Höhe von bis zu insgesamt 30 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  13. 15. bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 23,55 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  14. 16. bei der Voranschlagsstelle 14.08.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Beschaffungen von Investitionsgütern zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit samt komplementärem Sachaufwand in Höhe von bis zu insgesamt 100 Millionen Euro, wenn eine Defizitwirksamkeit nach den Buchungsregeln der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) nach dem Geltungszeitraum des Bundesfinanzgesetzes 2028, BGBl. I Nr. XX/2026, eintritt und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  15. 17. bei der Voranschlagsstelle 18.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Grundversorgung bei Verlängerung der EU-Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes in Höhe von insgesamt 115 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  16. 18. bei den Voranschlagsstellen 24.01.02 in Höhe von bis zu 9 Millionen Euro und 42.04.02 in Höhe von bis zu 6 Millionen Euro für Auszahlungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH am Standort Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, nach Vorliegen der Genehmigung des Bauvorhabens durch den Aufsichtsrat, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  17. 19. bei den Voranschlagsstellen 24.02.03 und 24.03.01 für Auszahlungen ab 1. April 2027 im Zusammenhang mit einem zwischen Bund, Ländern und Krankenversicherungsträgern zu gleichen Teilen finanzierten und über die Struktur des öffentlichen Impfprogrammes abgewickelten Impfprogramms gegen SARS-CoV-2 in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  18. 20. bei der Voranschlagsstelle 24.03.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 bis 12 Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, zur Bekämpfung einer Tierseuche in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  19. 21. bei der Voranschlagsstelle 30.01.10 für Auszahlungen im Zusammenhang mit „Digitalem Lernen“ in Höhe von bis zu insgesamt 20 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  20. 22. bei der Voranschlagsstelle 40.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Internationalisierungsoffensive in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  21. 23. bei der Voranschlagsstelle 41.02.02 im Zusammenhang mit Maßnahmen des Mittelfristigen Investitionsprogramms für Privatbahnen (MIP) in Höhe von bis zu insgesamt 25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  22. 24. bei der Voranschlagsstelle 42.04.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitions- und Sanierungsmaßnahmen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen samt komplementärem Sachaufwand von bis zu insgesamt 20 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013247

Dokumentnummer

NOR40279973

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