Artikel 6.
Sollten im deutschen Zollgebiet, beziehungsweise im Königreich Bayern neue Verbrauchssteuern zur Einführung gelangen, so werden die betreffenden Bestimmungen auch in dem angeschlossenen Gebietstheil in Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Gebietsteil
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041281
alte Dokumentnummer
N3189152394L
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