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Artikel 6 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 6

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens ferner anerkannt:

  1. a) wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates ausdrücklich unterworfen hat oder
  2. b) wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Entscheidungsstaates auf das Verfahren in der Hauptsache eingelassen hatte, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen des Gegenstandes der Klage nicht durch eine Vereinbarung hätte begründet werden können; als eine solche Einlassung ist es insbesondere nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor der Verhandlung in der Hauptsache erklärt hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf das in dem Entscheidungsstaat gelegene Vermögen einlasse.

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