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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2003

Artikel 6

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Investitionen und ihren Investitionserträgen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen. Diese umfassen insbesondere:

  1. a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
  2. b) die Erträge;
  3. c) die Rückzahlung von Darlehen;
  4. d) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  5. e) eine Entschädigung gemäß Artikel 4;
  6. f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
  7. g) Einkommen und sonstige Bezüge des im Zusammenhang mit einer Investition eingestellten Personals.

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