Artikel 6
(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Der Fonds wird seinerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010286
alte Dokumentnummer
N1198214665P
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