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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Artikel 6

Tourismus

Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Informationen betreffend Tourismus und ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012032

Dokumentnummer

NOR40247405

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