Artikel 6
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen Vertragspartei in den Lehrbüchern nach dem letzten Wissensstand tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus. Sie beraten und verabschieden hierzu gemeinsame Empfehlungen in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030369
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