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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 6

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen Vertragspartei in den Lehrbüchern nach dem letzten Wissensstand tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus. Sie beraten und verabschieden hierzu gemeinsame Empfehlungen in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030369

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