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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsandt werden, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen erleichtern.

Die Vertragsstaaten werden Kontakte zwischen Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung von Materialien, Dokumenten und Archivsammlungen, die die Geschichte des anderen Vertragsstaates betreffen, ermutigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119459

alte Dokumentnummer

N7197333510L

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