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Artikel 6 Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 6

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237741

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