Artikel 6
Aufteilung der Einnahmen
(1) Die Republik Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Aruba weiter.
(2) Erhebt die Republik Österreich Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 4, so behält die Republik Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Aruba niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Aruba weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs der Republik Österreich.
(4) Die Republik Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20004244
Dokumentnummer
NOR40068495
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