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ARTIKEL 6 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 6

Zahlung und Transfer nach dem Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland wird

  1. a) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen Zahlungen und Transfer für solche Schulden vornehmen, für die sie nach diesen Bestimmungen selber haftet;
  2. b) gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen die Regelung und die Bezahlung von solchen Schulden zulassen, für die eine andere Person als die Bundesrepublik Deutschland haftet, und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer von Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055277

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