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ARTIKEL 6 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 6

Die durch Anwendung der Artikel 3 und 5 entstehenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des antragstellenden Landes.

Die Aufnahmeländer werden diese Kosten so niedrig wie möglich halten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094464

alte Dokumentnummer

N6195832827L

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