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ARTIKEL 6 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information. Eine Kopie der Bestimmungen wird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet.

(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Partei ausgestellt wurden.

(3) Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren einander die zuständigen Behörden der beiden Parteien auf deren Ersuchen über die Ausstellung der erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen sowie über den Beginn entsprechender Verfahren und über sonstige zusätzliche Sicherheitserfordernisse.

(4) Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unter dieses Abkommen fallen.

(5) Die zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über jegliche Änderung von den unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen bezüglich deren Sicherheitsklassifizierungsstufe.

(6) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

(7) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213600

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