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Artikel 6. Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 6.

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001987

Dokumentnummer

NOR12026406

alte Dokumentnummer

N2195927415S

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