Artikel 6 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).

Artikel 6

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20006187

Dokumentnummer

NOR40104122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)