Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20006187
Dokumentnummer
NOR40104122
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