Artikel 6 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Artikel 6

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20003928

Dokumentnummer

NOR40062232

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