Änderungen.
Artikel 69.
Änderungen des vorliegenden Statuts sind in dem gleichen Verfahren durchzuführen, das für Änderungen der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, welche die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates allenfalls anordnen wird, um die Teilnahme von Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die das vorliegende Statut angenommen haben, aber nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
Schlagworte
Novelle
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005310
alte Dokumentnummer
N1195610517P
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