LGBl. Nr. 54/2025
Artikel 69
Informations- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger
Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige oder einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Informationen zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.
21.07.2025
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