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Artikel 69 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 69

Artikel 69. Auf Verlangen der Organisation hat Österreich ihr zu jedem Bericht Ergänzungen und Klarstellungen zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Sicherheitskontrolle bedeutsam ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059773

alte Dokumentnummer

N4197234913L

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