Verfahren.
Artikel 68.
Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte und andere Kommissionen ein, die für die Erfüllung seiner Funktionen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005420
alte Dokumentnummer
N1195611603T
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