ARTIKEL 68
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:
- a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
- b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfahren der EU,
- c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,
- d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,
- e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,
- f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,
- g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und
- h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183441
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