vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 67 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 67

Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

  1. a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
  2. b) Bedeutung des kulturellen Erbes und
  3. c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)