Artikel 66
Befreiung von der Besteuerung
Ein Honorarkonsul ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007063
alte Dokumentnummer
N1196917626S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)