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Artikel 66 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 66

(1) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.

(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige; in diesem Falle bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1963 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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