vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 66. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 66.

1. Der Wirtschafts- und Sozialrat übt jene Funktionen aus, die bei Durchführung der Empfehlungen der Generalversammlung in seine Zuständigkeit fallen.

2. Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung auf Ersuchen von Mitgliedern der Vereinten Nationen und auf Ersuchen der Spezialorganisationen Dienste leisten.

3. Er übt jene weiteren Funktionen aus, die in anderen Bestimmungen der vorliegenden Satzung angeführt oder ihm von der Generalversammlung übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005418

alte Dokumentnummer

N1195611601T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)