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Artikel 66 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 66

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Schweizerische Bundesrat innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine Revisionskonferenz ein.

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