vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 66 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 66

Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)