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Artikel 66 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 66

Artikel 66. Die Organisation hat Österreich für jeden Materialbilanzbereich Halbjahresausweise des Buchbestandes von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zur Verfügung zu stellen, wobei sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des Berichtzeitraumes stützen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059770

alte Dokumentnummer

N4197234910L

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