Artikel 65
Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung
Honorarkonsuln mit Ausnahme derjenigen, die im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, welche auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, genießen Befreiung von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung.
Siehe zur Ausländermeldepflicht § 5 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007062
alte Dokumentnummer
N1196917625S
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