Artikel 64
Schutz des Honorarkonsuls
Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorarkonsul den auf Grund seiner amtlichen Stellung etwa erforderlichen Schutz zu gewähren.
Siehe dazu auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007061
alte Dokumentnummer
N1196917624S
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