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ARTIKEL 64 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 64

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistik-systems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

  1. -Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die internationalen Methoden, Normen und Klassifikationen,-Austausch statistischer Informationen,-Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen.

Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

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